Embargo, Außenwirtschaft, Geldwäsche

Embargos und Sanktionen sind Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs, die aus außen- oder sicherheitspolitischen Gründen angeordnet werden. Sie beschränken oder verbieten Handlungen und Rechtsgeschäfte gegenüber einem bestimmten Land oder bestimmten Unternehmen, Personen oder Organisationen.

Verstöße gegen entsprechende Vorschriften sind bußgeld- und strafbewehrt und werden von den zuständigen Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden verfolgt. Den persönlich Verantwortlichen drohen empfindliche Strafen oder Bußgelder, letztere können auch Unternehmen treffen.

Darüber hinaus erwarten insbesondere größere Unternehmen von ihren Geschäftspartnern, dass diese entsprechende Regelungen und Verfahren zur Vermeidung von Verstößen eingeführt haben.

Dabei stellen sich häufig praktische Fragen, z.B. in welchem Umfang Sanktionslistenprüfungen – alle Geschäftspartner und auch die gesamte Beteiligungskette betreffend - durchzuführen sind und welche vertraglichen Vereinbarungen mit Geschäftspartnern zur Vermeidung eigener Verantwortlichkeit getroffen werden sollten.

Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen illegal erwirtschafteter Gelder in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Terrorismusfinanzierung ist das Bereitstellen oder Sammeln finanzieller Mittel zur Gründung oder Förderung einer terroristischen Vereinigung oder zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Straftat.

Für viele Unternehmen und Personen sind angemessene Präventivmaßnahmen obligatorisch. Ziel ist es, Vermögenswerte illegaler Herkunft zu erkennen und zu verhindern, dass diese in den legalen Wirtschaftskreislauf gelangen. Das Geldwäschegesetz (GwG) macht nicht nur Vorgaben zur Verhinderung der Geldwäsche, sondern auch zur Verhinderung der Terrorismusfinanzierung.

So sind beispielsweise Banken und Versicherungen, aber auch Immobilienmakler, Spielbanken und Güterhändler verpflichtet, ihre Geschäftspartner zu identifizieren. Verdächtige Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen müssen sie der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) melden.

Das Strafgesetzbuch stellt Geldwäsche in § 261 Abs. 1 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren unter Strafe. Darüber hinaus sind Verstöße gegen die Vorschriften des GwG sowohl für die verantwortlichen Personen als auch für die Unternehmen bußgeldbewehrt. Die Verhängung empfindlicher Geldbußen auch in Millionenhöhe ist heute keine Seltenheit mehr.

Mit CCI-LEGAL haben Sie einen Partner an Ihrer Seite, der über weitreichende Erfahrung in unterschiedlichen Branchen verfügt und ein klares Bewusstsein dafür hat, dass Vorgaben nicht nur klar und verständlich sein müssen, sondern auch auf ihre Umsetzbarkeit und Angemessenheit überprüft werden müssen.

abrechnungsbetruglaw, verbrechen, hilfe, beratung, recht, arbeitsstrafrecht, steuerstrafrecht, wirtschaftsstrafrecht, unternehmensstrafrecht, strafverteidigung, lawyer, anwalt, vertretung, hausmann, lajtkep, compliance, xylander, strafrecht, cci-legal.de, cci-legal, spirit.law, spirit, jofer,

Award