Steuerstrafrecht, Selbstanzeigen, Zollrecht

Steuerstrafverfahren haben in jüngerer Zeit nochmals an Bedeutung und Aufmerksamkeit gewonnen. Ermittlungen werden grenzübergreifend geführt und haben – wie etwa bei den sogenannten Cum/ex Geschäften – auch eine politische Dimension.

Aufgrund der Komplexität und des Umfangs der Rechtsmaterie können auch vorbildlich geführte Unternehmen und Einzelpersonen, die sich eines Fehlverhaltens nicht bewusst sind, in den Fokus geraten.

So genügt es zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens etwa, den falschen Ausgang bei der Ankunft am Flughafen zu wählen, wenn man anmeldepflichtige Güter mit sich führt. Auch können komplexe Betriebsprüfungen von steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren flankiert sein.

Für die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens genügt lediglich ein Anfangsverdacht, auch wenn sich später herausstellt, dass die Vorwürfe gänzlich unbegründet waren. Dabei können bereits widersprüchliche oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung Ermittlungen des Finanzamtes auslösen. Die verspätete Abgabe einer Steuererklärung löst trotz Schätzbescheiden immer häufiger ein Steuerstrafverfahren aus, wenn Veranlagungsbeamte den Verdacht haben, dass der Steuerpflichtige auf diesem Weg einer höheren Besteuerung entgehen will.

Die Erstattung einer Selbstanzeige kann ein probates Mittel sein, strafrechtliche Verantwortung zu vermeiden. Eine wirksame Selbstanzeige ist freilich ausgeschlossen, wenn das Finanzamt bereits strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet hat oder eine Prüfungsanordnung ergangen ist.

Daher bedarf es in jedem Stadium erfahrener Strafverteidiger, die sowohl mit den steuerlichen Gegebenheiten vertraut, als auch verfahrensrechtlich versiert sind. Beides gewährleistet unser Team.

Oft arbeiten wir auch mit den bereits mandatierten Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zusammen, um gemeinsam eine Lösung der Probleme zu entwickeln.

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