Arbeitsstrafrecht, Schwarzarbeit, Mindestlohn

Die Überschrift des § 266 a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) lässt fälschlicherweise vermuten, dass ein strafbares Verhalten eines Arbeitgebers vorliegt, wenn er seinen Angestellten den arbeitsvertraglich geschuldeten Lohn nicht bezahlt. § 266 a StGB bezieht sich aber vielmehr auf die Verpflichtungen des Arbeitgebers, Beiträge zur Sozialversicherung für die Arbeitnehmer abzuführen. Ein Vorenthalten von Sozialabgaben im Sinne des § 266 a StGB ist bereits gegeben, wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit die entsprechenden Zahlungen an die Beitragsstelle nicht geleistet werden. Meist handelt es sich jedoch um Fälle, bei denen eine vermeintliche Scheinselbstständigkeit im Raum steht. Waren anfangs häufig Beschäftigungsverhältnisse in der Baubranche sowie Schwarzarbeit im Fokus solcher Strafverfahren, finden mittlerweile in allen Bereichen wie beispielsweise der Gastronomie und der Pflege derartige Ermittlungen statt. Seit einer am 01.01.2015 eingetretenen Gesetzesänderung hinsichtlich des Mindestlohns wurden bereits Verfahren mit diesem Kontext eingeleitet, da bei einem Unterschreiten des Mindestlohns gleichzeitig auch der Verdacht des Vorenthaltens von Sozialabgaben besteht. Die Besonderheit eines solchen Verfahrens besteht nicht nur darin, dass die Ermittlungen von dem zuständigen Hauptzollamt geführt werden, sondern auch darin, dass häufig parallel dazu sowohl ein sozialrechtliches als auch steuerrechtliches Verfahren zur Nachforderung der vorenthaltenen Beiträge und Steuern eingeleitet werden. Die Beitragsstelle veranschlagt hinsichtlich der Sozialbeiträge einen Säumniszuschlag in Höhe von 1% für jeden angefangenen Monat . Aus diesem Grund muss im Rahmen solcher Ermittlungsverfahren stets mit Blick auf die sozialrechtlichen und steuerrechtlichen Konsequenzen für die Betroffenen agiert werden.

In unserer Kanzlei wurden bisher weit über 100 Verfahren aus diesem Bereich - auch mit Millionenschäden - betreut. Bei Bedarf arbeiten wir mit anderen sozialrechtlich und steuerrechtlich tätigen Rechtsanwälten bzw. Steuerberatern zusammen.

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